Telefonanrufe zur
Kundenrückgewinnung sind unzulässig
LG Köln, Urteil vom 05.06.2009 (Az.:
6 U 1/09)
Wer kennt das nicht: Kaum hat man
seinen Vertrag bei einem Telekommunikationsunternehmen
gekündigt, weil man sich für einen anderen Anbieter
entschieden hat, kommt der lästige Anruf einer Hotline des
ehemaligen Vertragspartners. Mit Supersonderangeboten wird nun
mit aller Kraft versucht, den Kunden zurück zu gewinnen.
Unzulässig, wie das Landgericht Köln entschieden hat. Eine
laufende Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestehe aufgrund der
Kündigung nicht mehr. Ohnehin sei aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung nicht herzuleiten, dass ein Einverständnis
für solche Rückgewinnungsanrufe erteilt sei.
Weitere Absage an Abzockdienste
im Internet
Bei kostenpflichtigen
Internetdiensten muss das zu zahlende Entgelt bereits auf der
Registrierungsseite erkennbar sein. Ansonsten fehlt es an
einer wirksamen Vergütungsvereinbarung.
AG Gummersbach, Urteil vom
30.03.2009 (Az.: 10 C 221/08)
Die Klägerin betreibt einen
kostenpflichtigen Internetdienst und machte gegen den
Beklagten, einen Internetnutzer, der sich auf der Seite der
Klägerin registriert hatte, Anmeldegebühren und
Mitgliedsbeiträge in Höhe von 206,95 € geltend. Zu Unrecht,
wie das Amtsgericht Gummersbach urteilte. Zwischen den
Parteien sei kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande
gekommen. Es fehle hier an der notwendigen
Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer
Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann
folgende Mitgliedsbeitrag müsse ohne weiteres auf der
Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten sei die
entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In
ihren AGB habe die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass
Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr
sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der
weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer
anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteilige jedoch
den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot
allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es könne dem Verbraucher
nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine
Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer
Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen
Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstelle, zu ermitteln.
Die zu zahlende Vergütung müsse vielmehr bereits bei Beginn
des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein.
Dies sei insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die
Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung
begründen soll.
Als die Bilder laufen lernten -
"Eltern haften für ihre Kinder auch im Internet"
LG München I, Urteil vom
19.06.2008 (Az.:
7 O 16402/07)
Machen minderjährige Kinder
mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs
urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und
schuldhaft öffentlich zugänglich, so können auch die Eltern
hierfür haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall hatte das
damals 16jährige Mädchen Kinderportraits, die eine Münchner
Fotografin gefertigt hatte, von deren Internetseite herunter
geladen und am Computer zu kleinen Filmchen verarbeitet, in
welche sie noch zusätzlich kurze Gedichte eingebettet hatte.
Die Filme hatte sie dann auf die Videoportale myvideo.de und
video.web.de hochgeladen. Eine Erlaubnis hierzu hatte sie von
der Fotografin allerdings nicht eingeholt. Die Fotografin hat
das Mädchen sowie deren Eltern auf Schadensersatz verklagt.
Das Landgericht München I gab der Fotografin Recht: "Eine
einweisende Belehrung - die vorliegend nicht erteilt worden
war - ist von den Eltern grundsätzlich zu fordern, da die
Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche
zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die
durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen.
Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem
„gefährlichen Gegenstand“ gleich. Die elterliche
Aufsichtspflicht erfordert auch eine laufende Überwachung
dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem
durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt".
Beim Umtausch defekter
Verbrauchsgüter darf der Unternehmer keine
Nutzungsentschädigung verlangen
EuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Az.:
C-404/06)
Der EuGH hat nach Vorlage durch
den Bundesgerichtshof im Wege der Vorabentscheidung
festgestellt, dass bei der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen vom Unternehmer keine Entschädigung
für die Nutzung der defekten Ware gefordert werden darf. Im
konkreten Fall hatte das Versandhaus Quelle einen Backofen
verkauft, bei dem sich nach 17 Monaten die Emailleschicht
gelöst hatte. Quelle lieferte der Kundin zwar ein neues Gerät,
verlangte aber für die 17-monatige Nutzung Wertersatz in Höhe
von rund € 70,00. Unzulässig, wie der EuGH entschied.
Der BGH (Beschluss vom 16.08.2006,
Az.: VIII ZR 200/05) hatte zwar zuvor festgestellt, dass die
Forderung einer Nutzungsentschädigung geltendem deutschen
Recht entspricht, hatte jedoch Zweifel, ob dies auch in
Einklang zu der EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter
(1999/44/EG) steht, denn diese Richtlinie sieht vor, dass eine
Herausgabe der gegenseitigen Vorteile nur bei einer
Vertragsauflösung in Betracht kommt. Der EuGH hat nun
entschieden, dass die Geltendmachung einer solchen
Entschädigung unzulässig ist. Da die Kundin den Backofen
bezahlt hat, habe sie ihre vertraglichen Pflichten vollständig
erfüllt. Dagegen habe das Versandhaus Quelle ein Gerät
geliefert, welches nicht dem vertragsgemäßen Zustand
entsprochen habe und habe damit seinerseits seine
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Herstellung
des vertragsgemäßen Zustandes müsse unentgeltlich erfolgen.
Die Folgen der Schlechterfüllung müsse das Unternehmen daher
in voller Höhe selbst tragen.
Welche Konsequenzen dies für
Verbraucher hat, die bereits eine solche Nutzungsentschädigung
gezahlt haben, wird nun der BGH entscheiden müssen.
Möglicherweise kommen auf die Unternehmen, die eine
Entschädigung verlangt haben, Rückforderungsansprüche zu.