Unharmonischer
Intimverkehr als Reisemangel
AG Mönchengladbach, Urteil vom
25.04.1991, Az.: 5a C 106/91
Die Unterbringung in einem mit
zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten
Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands
unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs
stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des
Reisepreises berechtigenden Mangel dar.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte
bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine
Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die
Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger
trug vor,
nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem
ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern
zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden
gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen
müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und
Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei.
Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und
Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen
Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil
die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen
gestanden hätten,
bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen
seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig
verhindert worden. Der
Kläger
verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit in
Hohe von 20% des Reisepreises von 3.078 DM. Der erhoffte
Erholungswert,
die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner
Lebensgefährtin
sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und
bei seiner
Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch
Ärger
geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Beklagte
bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst
gemeint
sein.
Aus den Gründen: Das AG
Mönchengladbach folgte dem Begehren der Beklagten. Die Klage
ist zulässig. Der Beklagten ist zuzugeben, dass hier leicht
der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst
gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen
derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine
gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der
Kläger
hat nicht näher dargelegt, welche besonderen
Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten
voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht
aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle
Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für
einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist
nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte
und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt,
die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar
durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz
und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das
von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen
müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten
Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes
Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der
Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen
gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden
kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit
der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass
auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto
ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen
liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur
weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu
erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste
Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der
Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist
aber für wenig Geld schnell zu besorgen . Bis zur Beschaffung
dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines
Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner
ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht
benötigt.